Wir haben in lockerer Folge ausgewählte Abschnitte einer an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW von Georg Folcz eingereichten Bachelorarbeit vorgestellt, in der es um unsere Anerkennung als Weltanschauungsgemeinschaft geht. Heute schließen wir mit dem Fazit ab.
Der aus Dortmund stammende Autor hat mit 21 Jahren sein duales Studium für die Stadtverwaltung Dortmund zum Bachelor of Laws (Rechtswissenschaften) an dieser Hochschule abgeschlossen. Mit Erfolg, denn er wurde von der Stadt übernommen.

Wir bedanken uns bei Georg für die Bereitstellung der Arbeit und wünschen ihm viel Erfolg. Über Reaktionen würde er sich sehr freuen und bittet, die an folgende Mailadresse zu schicken:   
Zu Teil I
Zu Teil II
Zu Teil III
Zu Teil IV
Zu Teil V
Zu Teil VI
Zu Teil VII
Zu Teil VIII
Zu Teil IX

Inhalt

1. Einleitung ……………………………………………………………………………………… 3
2. Hintergrund – Die KdFSM ………………………………………………………………4
2.1. Geschichte und Glaubensinhalte ………………………………………………….. 4
2.2. Aktuelle Thematiken ………………………………………………………………….. 8
3. Rechtliche Lage …………………………………………………………………………… 12
3.1. Europarechtliche Anforderungen an die Religionsfreiheit …………….. 12
3.2. Grundrechtliche Anforderungen an die Religionsfreiheit ……………….16
3.3. Religionsfreiheit auf kommunalrechtlicher Ebene ……………………….. 24
3.4. Kritik am derzeitigen Religions- und Weltanschauungsrecht ………… 27
4. Rechtliche Beurteilung der KdFSM ……………………………………………….. 32
4.1 Religions-, Weltanschauungsgemeinschaft oder
Religionsparodie? …………………………………………………………………………… 32
4.2 Schilder Nudelmessen ………………………………………………………………. 40
4.3 Lichtbild mit Kopfbedeckung ………………………………………………….…. 42
5. Die KdFSM in anderen Ländern ………………………………………………..…. 48
6. Fazit …………………………………………………………………………………………… 51
7. Literaturverzeichnis …………………………………………………………………….. 53
8. Abbildungsverzeichnis …………………………………………………………….…… 57

Fazit

6. Fazit

Die KdFSM hat es in Deutschland und in ganz Europa sehr schwer, anerkannt zu werden. Dabei erfüllt die KdFSM die Anforderungen an eine Weltanschauungsgemeinschaft in Deutschland und erst recht auf europäischer Ebene. Die Rechtsauffassungen hinsichtlich der Religionsfreiheit sind in Deutschland ebenfalls immer gespaltener. Es gibt einige Ungereimtheiten und widersprüchliche Aussagen in den einzelnen Urteilen. Die Stimmen mehren sich, dass die Religionen in Deutschland komplett gleichberechtigt werden sollten und dass der Staat nur noch wenig Einfluss auf die Bildung von Glaubensgemeinschaften haben sollte. Eigentlich garantiert der Staat auch das Bestehen selbst kleinster Religionsgemeinschaften. Doch bei den Weltanschauungsgemeinschaften wird eine Ausnahme gemacht, obwohl diese den Religionsgemeinschaften gleichgestellt sind. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier entwickelt und es ist wichtig, dass die KdFSM weiter klagt. Nur so wird auf die Problematik aufmerksam gemacht und kann so gelöst werden.

Die KdFSM selbst erfüllt alle Kriterien einer Weltanschauungsgemeinschaft, wenn man sich genauer mit ihr beschäftigt. Das Problem ist, dass der Fokus nicht stark genug auf dem evolutionären Humanismus liegt. Wenn dieser noch offensichtlicher in den Fokus gerückt wird, könnte es gut sein, dass die Gerichte dies berücksichtigen und nicht zu dem Entschluss kommen, dass die KdFSM nur an der Diskussion dieser Theorie teilnimmt. Doch auch die Gerichte müssten noch deutlicher erkennen, dass die Satire der KdFSM ein Mittel zum Zweck ist, was bisher in keinem Urteil tatsächlich herausgearbeitet wurde. Dabei steht es genauso in der Satzung der deutschen KdFSM. Besonders ärgerlich ist für die KdFSM zudem, dass die Beschwerde vor dem EGMR wegen eines Formfehlers nicht angenommen wurde. Denn anhand der auf europäischer Ebene geringeren Kriterien an eine Weltanschauungsgemeinschaft hätte die KdFSM vermutlich Recht bekommen. Dies hätte weitreichende Auswirkungen auf alle europäischen Ableger der KdFSM bedeutet, denn hierdurch hätten sie, zumindest in Deutschland, dieselben Privilegien wie eine Religionsgemeinschaft, was zur Folge hätte, dass zumindest die Schilder für die Nudelmessen ihre Berechtigung am Ortseingang gehabt hätten.

Hinsichtlich der beiden Fälle zu den Lichtbildern gestaltet es sich schwieriger, da hierfür nicht nur eine Weltanschauungsgemeinschaft vorliegen, sondern auch geltend gemacht werden muss, dass der- oder diejenige sich durch die Religion oder Weltanschauung verpflichtet fühlt, dauerhaft eine Kopfbedeckung zu tragen. Da neben der Ablehnung sämtlicher Dogmen keinerlei Vorschriften im Pastafarianismus gelten, ist es so gut wie unmöglich für eine Verpflichtung zu argumentieren. (siehe Anmerkung) Dennoch könnte Weida Recht bekommen, da er bereits auf seinem Führerschein ein Lichtbild mit Dreispitz hat. Dadurch könnte eine Verletzung in Art. 3 GG, dem Gleichheitsgrundsatz vorliegen und es wäre somit stark verwunderlich, wenn das BVerfG die Beschwerde wieder nicht annimmt, da die Möglichkeit der Verletzung diskutiert werden muss. Doch auch die KdFSM steht in der Verpflichtung, den Gerichten genügend Materialien vorzulegen, um eine weltanschauliche Betätigung geltend zu machen.

Somit würde vieles dafürsprechen, dass die KdFSM bald als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannt wird, es bleibt allerdings interessant, was die Gerichte entscheiden werden.

Anmerkung Bruder Spaghettus
Ich denke, hier irrt Georg. Das nicht nur aus einem Grund. Das Pastafaritum hat durchaus Vorschriften. Keine Dogmen zu haben ist eine davon, eine andere lautet: “ Außerdem zeugt es von mangelndem Respekt, unseren Glauben zu verbreiten, ohne das Ornat Seiner Wahl zu tragen – die Kluft der Piraten. Das lässt sich gar nicht genug betonen, allerdings leider nicht näher erklären, weil hier der Platz dazu nicht reicht. Die präzise Erklärung lautet:

ES wird böse, wenn wir es nicht tun.“
Einen weiteren Hinweis gibt es im Kapitel „Bobby antwortet auf die großen Fragen“: Erhört es meine Gebete?
Ja, aber das bedeutet nicht, dass sie notwendigerweise auch beantwortet werden. Um die Chancen zu erhöhen, wird geraten, Piratenkluft oder wenigstens eine Augenklappe zu tragen.

Es sind genau solche Vorschriften, wie die, keine Dogmen zu haben und noch viele andere mehr. Welche Vorschriften aus ihren Schriften eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft aber ernst nimmt und welche nicht, entscheidet diese ganz allein. Das ist nicht nur üblich, sondern geltendes Recht.
Wir haben uns entschieden, keine Dogmen zu akzeptieren, unsere Ethik u.a. an den 8 ALWMs auszurichten und Piratenornat, mindestens eine Kopfbedeckung, zu tragen. Das haben wir sogar in unserer Satzung festgeschrieben.

Wer jetzt meint, es wäre nicht möglich, gleichzeitig keine Dogmen zu akzeptieren, aber doch Verpflichtungen zu haben, liegt falsch. Keine Dogmen zu haben bedeutet nicht, keine Regeln zu haben. Der Unterschied ist, Dogmen sind unveränderbar, Regeln nicht. Um eine Pflicht zu begründen, braucht es aber keine Dogmen. Das zeigt sich schon am Beispiel des muslimischen Kopftuchs. Die Pflicht, das zu tragen, lässt sich weit schwerer aus deren Schriften ableiten, als das Tragen von Piratenkopfbedeckungen aus unseren. Es ist ebenfalls nicht nötig, dass alle Angehörigen einer Gemeinschaft sich verpflichtet fühlen, diese Regeln für sich in der Praxis umzusetzen, es kommt ganz allein darauf an, wie sich der Einzelne verpflichtet fühlt, diese umzusetzen. Auch das sieht man am Beispiel des muslimischen Kopftuches und auch das ist geltendes Recht.