Satzung und Beitragsordnung

Grundlage unserer Arbeit im Verein “Kirche des Fliegenden Spaghettimonster Deutschland e.V.” sind die hier dargestellte Satzung und unsere Beitragsordnung.

Satzung
in der am 08.07.2020 beschlossenen Fassung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.“ (KdFSMD e.V.)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Templin/Uckermark.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von
– religiösen Zwecken in ihrer Gleichbehandlung mit wissenschaftlich orientierten Weltanschauungen und einem besonderen Schwerpunkt auf dem evolutionären Humanismus der Giordano Bruno Stiftung.
In diesem Sinn verstehen wir uns als Weltanschauungsgemeinschaft.
– Bildung und Erziehung
– Kunst und Kultur.

Die Religionssatire des Fliegenden Spaghettimonsters wird als künstlerisches Mittel genutzt, um in satiretypischer Art intolerante und dogmatische Anschauungen und Handlungen zu überhöhen und zu hinterfragen. Damit fördert der Verein die Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik im Sinne des evolutionären Humanismus und wirkt so an der öffentlichen Meinungsbildung mit. Als Mittel zur Verfolgung dieser Ziele nutzt der Verein beispielsweise die Veranstaltung und Teilnahme an öffentlichen Versammlungen, die Bereitstellung und Verteilung von Informationsmaterial, die Veranstaltung von Messen, sowie die Teilhabe an sozialen Netzwerken. Weiterhin soll die Öffentlichkeit durch den Betrieb einer Internetseite bzw. eines Blogs sowie durch Präsenz in den Massenmedien erreicht und so die öffentliche Diskussion um weltanschauliche und Wertefragen im Sinn von Humanismus und Aufklärung bereichert werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für religiöse Zwecke in ihrer Gleichbehandlung mit wissenschaftlichen Weltanschauungen oder zum Zweck der Förderung von Erziehung und Bildung.

§ 3 Wertebildung und Umsetzung

(1) Die Vereinsmitglieder richten ihre Ethik an den 8 Am Liebsten Wäre Mirs und den  10 Angeboten des evolutionären Humanismus aus.

(2) Sie kennen keine Dogmen, sondern überprüfen ihre gefundenen Einstellungen und Festlegungen immer wieder an der sich ändernden Realität und passen sie an, wenn neue Erkenntnisse und Erfahrungen das erfordern.

(3) Sie folgen dem Evangelium des Fliegenden Spaghettimonsters in so weit, als sie ihre Zugehörigkeit zum Pastafaritum durch eine Augenklappe oder eine Piratenkopfbedeckung wie Dreispitz, Bandana, Piratentuch, Piratenfischmütze oder ähnlichem zu erkennen geben.

(4) Mitglieder, die fürchten, durch dieses öffentliche Bekenntnis diskriminiert zu werden oder sonstige Nachteile zu erleiden, sind von dieser Pflicht befreit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der schriftlich, per Mail oder per Onlineformular an den Vorstand zu richten ist.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1)Ehrenmitglieder können durch den Vorstand oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.
(2)Es können sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder ernannt werden.
(3)Mit der Ehrenmitgliedschaft werden keine Rechte oder Pflichten begründet.
Das betrifft auch die Ehrung in Form einer Organstellung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann jeweils zum Monatsende mit 2 Wochen Kündigungsfrist erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung 2 Monate mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist und in der Mahnung der Ausschluss angekündigt wurde . Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder rechtskräftig für ein Verbrechen verurteilt wurde. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung geregelt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Revisionskommission und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Im Innenverhältnis wird bestimmt:
Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister handeln nur in Abstimmung mit dem Vorsitzenden alleinvertretend.
Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 500,- die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich ist. Ausgenommen davon sind vom Vorstand gebilligte wiederkehrende Rechtsgeschäfte.
(3) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Bei Bedarf können jedoch Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand haftet nur in Höhe des Vereinsvermögens

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Der Vorstand kann bis zu 6 Beisitzer berufen.
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
f) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Ebenso sind moderne Kommunikationsverfahren zulässig, die jedoch protokolliert werden müssen.

§ 14 Revisionskommission

(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionskommission, welche aus zwei Mitgliedern besteht. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein.

(2) Die Wiederwahl der Revisionskommission ist für zwei Wahlperioden zulässig.

(3) Die Revisionskommission hat die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, sowie Grundmittel, mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

(4) Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, bei Neuwahlen, die Entlastung des Schatzmeisters, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

§ 16 Formen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann im virtuellen Verfahren und im Präsenzverfahren einberufen werden.
Für das virtuelle Verfahren gelten folgende Sonderregelungen:
(1) Die Berufung erfolgt per E-Mail, Telefax oder Brief durch den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende gibt die vorläufig durch ihn festgesetzte Tagesordnung bekannt und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, die Aufnahme weiterer Punkte binnen zwei Wochen in die Tagesordnung zu beantragen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben.
Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorsitzende entscheidet nach billigem Ermessen.
(3) Nach Ablauf der zwei Wochen hat der Vorsitzende die endgültige Tagesordnung bekannt zu geben, die einzelnen zur Entscheidung stehenden Fragen zu formulieren und alle Mitglieder binnen zwei Wochen zur verbindlichen Abstimmung über die einzelnen Punkte aufzufordern.
(4) Die Mitglieder können über die einzelnen Punkte abstimmen, indem sie eine vom Verein für die spezielle Abstimmung bereitzustellende elektronische Umfrage (Umfragetool) benutzen, ersatzweise den Ersten Vorsitzenden in Schriftform oder per Mail unterrichten, wie sie in den einzelnen zur Entscheidung stehenden Punkten entscheiden. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stimmabgabe beim Ersten Vorsitzenden entscheidend. Eine verspätete oder/und formwidrige Stimmabgabe gilt als Enthaltung.
(5) Während der 4 Wochen nach Bekanntgabe der Tagesordnung bis zum Ende der Abstimmung ist den Mitgliedern die Möglichkeit zur Diskussion zu geben. Über die technische Umsetzung entscheidet der Vorstand.
(6) Für das Präsenzverfahren und für alle hier nicht geregelten Fragen des virtuellen Verfahrens gelten die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 17- 19

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 31.05. des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagungsordnung beantragen. Über die Aufnahme des Tagesordnungspunktes wird zu Beginn der Versammlung abgestimmt.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einberufungsfrist beträgt dann 14 Tage.

§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Bei nochmals gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an einen zu benennenden gemeinnützigen Verein (§ 2 Abs. 4).

Beitragsordnung

(1) Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird für das Kalenderjahr erhoben. Er ist, unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft, in voller Höhe zu zahlen.

Für Erwerbsttätige, Rentner u. Pensionäre beträgt er 20,- Euro,
für alle anderen 10,- Euro.

Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

(2) Aufnahmegebühr

Für die Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr in Höhe von 5,- Euro zu entrichten.

(3) Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich bis 28. Februar fällig. Bei späterem Beitritt innerhalb von 4 Wochen. Das trifft auch auf die Aufnahmegebühr zu.

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich bei Eintritt in den Verein, diesem ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Das genaue Datum des Einzuges wird vorher per Rechnung mitgeteilt.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft und Kontenausgleich erlischt das SEPA-Mandat automatisch. Eine anteilige Erstattung des Beitrags erfolgt nicht.

(4) Hinweise

Anträge ohne oder mit fehlerhafter IBAN werden nicht bearbeitet.

Der Verein ist gemeinnützig, Spenden dürfen von der Steuer abgesetzt werden, nicht jedoch die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag.