Wir stellen in lockerer Folge ausgewählte Abschnitte einer an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW von Georg Folcz eingereichten Bachelorarbeit vor, in der es um unsere Anerkennung als Weltanschauungsgemeinschaft geht. Der aus Dortmund stammende Autor hat mit 21 Jahren sein duales Studium für die Stadtverwaltung Dortmund zum Bachelor of Laws (Rechtswissenschaften) an dieser Hochschule abgeschlossen. Mit Erfolg, denn er wurde von der Stadt übernommen.

Wir bedanken uns bei Georg für die Bereitstellung der Arbeit und wünschen ihm viel Erfolg. Über Reaktionen würde er sich sehr freuen und bittet, die an folgende Mailadresse zu schicken:   
Zu Teil I
Zu Teil II
Zu Teil III

Inhalt

1. Einleitung ……………………………………………………………………………………… 3
2. Hintergrund – Die KdFSM ………………………………………………………………4
2.1. Geschichte und Glaubensinhalte ………………………………………………….. 4
2.2. Aktuelle Thematiken ………………………………………………………………….. 8
3. Rechtliche Lage …………………………………………………………………………… 12
3.1. Europarechtliche Anforderungen an die Religionsfreiheit …………….. 12
3.2. Grundrechtliche Anforderungen an die Religionsfreiheit ……………….16
3.3. Religionsfreiheit auf kommunalrechtlicher Ebene ……………………….. 24
3.4. Kritik am derzeitigen Religions- und Weltanschauungsrecht ………… 27
4. Rechtliche Beurteilung der KdFSM ……………………………………………….. 32
4.1 Religions-, Weltanschauungsgemeinschaft oder
Religionsparodie? …………………………………………………………………………… 32
4.2 Schilder Nudelmessen ………………………………………………………………. 40
4.3 Lichtbild mit Kopfbedeckung ………………………………………………….…. 42
5. Die KdFSM in anderen Ländern ………………………………………………..…. 48
6. Fazit …………………………………………………………………………………………… 51
7. Literaturverzeichnis …………………………………………………………………….. 53
8. Abbildungsverzeichnis …………………………………………………………….…… 57

3.2. Grundrechtliche Anforderungen an die Religionsfreiheit

In Deutschland wird die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Abs. 1, 2 GG geregelt. Demnach ist die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Außerdem soll die ungestörte Religionsausübung gewährleistet sein. Weiterhin gelten gem. Art. 140 GG die Bestimmungen der Art. 136, 137, 138,139 und 141 WRV.

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit gehört zum menschenrechtlichen Grundbestand der neuzeitlichen Grundrechtserklärungen und die dadurch garantierten Freiheiten sind in besonderem Maße Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde56. Dieses Grundrecht wird also besonders geschützt und hat einen besonders hohen Stellenwert.

Der Nichtannahmebeschluss des BVerfG mit der Begründung, dass eine weltanschauliche Betätigung nicht plausibel gemacht werden konnte, lässt darauf schließen, dass der Schutzbereich von Art. 4 GG nicht eröffnet war.

Grundsätzlich sei vorangestellt, dass Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften im Licht von Art. 4 GG gem. § 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV komplett gleich behandelt werden57.

Besonders ausschlaggebend bei einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist das Selbstverständnis der Gemeinschaft58. Doch wäre dies das alleinige Kriterium, so könnte dies dazu führen, dass die Religionsfreiheit als ein alle menschlichen Handlungen umfassendes Grundrecht ausgelegt wird, was zur Nivellierung der Schrankensystematik führen würde59. Eine weitere Problematik wäre, dass durch das Entstehen mehrerer neuer weltanschaulicher Systeme und damit auch Religionsgemeinschaften, der Staat die Kompetenz-Kompetenz verliert, festzustellen, welche Handlungen religiös sind60. Von daher muss auch ein objektiver Maßstab zur Beurteilung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geschaffen werden. Es muss sich auch tatsächlich, nach geistigem Inhalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion, Weltanschauung oder entsprechende Gemeinschaft handeln61. Entscheidend ist weiterhin, dass dies auch plausibel gemacht werden kann, was auch zuletzt der Grund war, warum das BVerfG die Verfassungsbeschwerde der KdFSM nicht angenommen hat62. Die Entscheidung, ob es sich um eine derartige Gemeinschaft handelt, obliegt im Streitfall ohnehin den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten63.

Eine Religionsgemeinschaft ist gegeben, wenn der Glaube einen transzendenten Bezug aufweist, welcher die subjektive Gewissheit von der Eingliederung des Einzelnen in einen jenseitigen, nicht mit von den Menschen gesetzten Maßstäben zu beurteilenden und durch wissenschaftliche Erkenntnisquellen nicht erschöpfend zu erklärenden Zusammenhang bringt64. Außerdem ist der Bezugspunkt bei einer Religion eine überweltliche Macht, die in einer persönlichen oder unpersönlichen Gottheit oder in der Wirksamkeit einer überweltlichen Kausalität bestehen kann65. Der einzelne Gläubige ist durch seinen Glauben verbunden und kann diese Kausalität beispielsweise durch Gebete erreichen66. Außerdem muss das Glaubensbekenntnis Merkmale aufweisen, durch das sich die Angehörigen mit einer oder mehreren Gottheiten verbunden fühlen und dieser kultische Verehrung erweisen67. Weiterhin muss der Gottesfrage zentrale Bedeutung zukommen68.

Weltanschauungen sind im Gegensatz dazu gedankliche Systeme, die eine wertende Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens bieten, ohne dabei auf Gott/Götter, das Jenseits oder die Idee der Transzendenz zurückzugreifen69. Daher fallen auch Modelle der Philosophie und der Wissenschaft zur Erklärung des Weltgeschehens darunter70. Diese Modelle können allerdings auch von der Wissenschaftsfreiheit geschützt sein71. Abzugrenzen ist die Weltanschauung von dem Weltbild. Das Weltbild ist eine umfassende und rein wissenschaftlich-gegenständliche Weltsicht, während die Weltanschauung „die Ordnung der Weltsicht nach umfassenden Prinzipien, die aller Erkenntnis vorgeordnet sind, sowie durch ihre Rückbezüglichkeit auf den Menschen, der als erkennendes Subjekt teilhat an einer ganzheitlichen Welt-, Lebens-, Sinn- und Wertordnung“ beschrieben wird72. Das bedeutet somit, dass es bei der Weltanschauung auch auf die subjektive Perspektive ankommt und nicht nur auf eine rein wissenschaftliche73. Allerdings wäre eine Abgrenzung zu anderen Grundrechten schwierig, wenn es lediglich auf eine subjektive Perspektive ankommen würde und daher wird für eine Weltanschauungsgemeinschaft vorausgesetzt, dass diese eine hinreichende Konsistenz, eine ähnliche Geschlossenheit und Breite voraussetzt, wie sie den im abendländischen Kulturkreis bekannten Religionen bekannt ist74. Dies ist ein Kriterium, welches sich aus Art. 137 Abs. 5 S. 2, Abs. 7 WRV ergibt. Demnach müssen Weltanschauungsgemeinschaften durch ihre Verfassung und ihre Zahl der Mitglieder gewährleisten können, dass sie die Gewähr der Dauer bieten. Als Verfassung ist hierunter der tatsächliche und gesicherte Gesamtzustand zu verstehen75. Bei der Mitgliederzahl wird von einem Richtwert ausgegangen, welcher in vielen Bundesländern ca. ein Promille der Gesamtbevölkerung des Landes ausmacht, wobei dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich streng ist76. Begründet wird dies damit, dass der Gemeinschaft ein gewisses Maß an Bedeutung im öffentlichen Leben zukommt77. Diese beiden Kriterien wurden allerdings bisher nur bei der versuchten Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft angewandt78. Weiterhin muss eine solche Gemeinschaft einen Zusammenschluss aus Personen darstellen, welche den Zweck hat, ihre durch die gemeinsame Weltanschauung gesetzten Aufgaben, die in einer Sinndeutung der Welt im Ganzen liegen, umfassend zu erfüllen79.

Ähnlich wie dieses Merkmal ist das gemeinsame Abgrenzungsmerkmal der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu anderen Überzeugungen. Da Religionen wie Weltanschauungen unter Art. 4 GG gleichbehandelt werden, ist dies auch eines der wichtigsten Merkmale. Dieses Merkmal beschreibt die Totalität, die Überzeugungen auf eine Sinndeutung der Welt im Ganzen, beziehungsweise auf eine Gesamtansicht über das Leben zu haben80.

Träger dieses Grundrechts können neben jeder natürlichen Person auch gem. Art. 19 Abs. 3 GG inländische juristische Personen sein. Diese können zwar aus logischen Gründen nicht dieselbe innere religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, das forum internum, haben, aber in Religion und Weltanschauung ist stets eine überindividuelle Dimension der Gemeinschaft im Glauben, Bekennen und Handeln angelegt81. Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit im forum externum ist daher auf Vereinigungen anwendbar, wenn der Zweck dieser auf der oben genannten überindividuellen Gemeinschaft liegt und daher nachweisbar ist82. Weiterhin ist das Grundrecht juristischer Personen unabhängig von ihrer Rechtsform, da der Begriff der juristischen Person einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Gehalt hat83. Daher genügt jede, zu einer tatsächlichen gemeinsamen Willensbildung und Grundrechtsausübung fähige, nicht notwendig rechtsfähige Organisation84. Das ergibt sich auch aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2, 4 WRV, wonach Religionsgemeinschaften die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erwerben. Die Religionsfreiheit bei Gemeinschaften nennt man auch die kollektive Religionsfreiheit85. Die Freiheit bei tatsächlichen juristischen Personen nennt sich korporative Religionsfreiheit86.

Eine Gemeinschaft kann sich allerdings nicht auf die Religionsfreiheit berufen, wenn es sich bei dieser um eine Gemeinschaft handelt, welche nur auf die Gewinnerzielung aus ist87. Einzelne wirtschaftliche Aktivitäten können geschützt sein, wenn die Gemeinschaften die ideellen Zielsetzungen nicht nur als Vorwand benutzen und die Tätigkeit nicht nur auf Gewinnerzielung gerichtet ist88.

Geschützt ist auch die Religionsausübung, wie zum Beispiel durch kultische Handlungen und Ausübungen sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienste oder Gebete, aber auch freireligiöse oder atheistische Feiern89. Auch Ernährungs- oder Bekleidungsvorschriften können zur Religionsausübung gehören90.

Grundsätzlich gilt bei der Auslegung des Schutzbereiches, dass diese weit erfolgen soll91. Das liegt vor allem daran, dass der Staat anerkennen muss, dass es eine Pluralität an religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen gibt92. Von daher ist der Schutz dieser Überzeugungen unabhängig von statistischen Kriterien, der soziologischen Relevanz und der Zahlenstärke der Anhänger93. Des Weiteren garantiert Art. 4 GG niemandem das Recht, nicht von anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften in seinem eigenen Glauben verunsichert zu werden, auch das ist ein Auswuchs der pluralistischen Gesellschaft und Denkweise94. Früher wurde noch vom BVerfG die Kulturadäquanzformel angewandt, welche bedeutete, dass nur die Betätigung des Glaubens geschützt wurde, welche sich bei den aktuellen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat95. Offensichtlich schloss diese Formel allerdings kleinere, bzw. neuere Religionen oder Weltanschauungen aus und schützte diese somit nicht. Daher wurde hiervon Abstand genommen und mittlerweile werden ausdrücklich nicht nur die herkömmlichen Religionen geschützt, sondern auch als spezieller Ausdruck der in Art. 1 GG garantierten Menschenwürde auch vereinzelt auftretende Glaubensüberzeugungen, die von den Lehren der großen Kirchen und Religionsgemeinschaften abweichen96. Jedoch erkennt das BVerfG an, dass das GG eine christliche Prägung innehat, was sich beispielsweise auch kalendarisch (Feiertage) zeigt, wodurch es keine Auswirkungsneutralität des Staates geben kann97. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich dies zulasten „kulturfremder“ Religionen auswirkt98, was sich auch darin zeigt, dass das GG dem Staat weltanschaulich religiöse Neutralität auflegt und eine Staatskirche untersagt99.

Ob ein Eingriff vorliegt, ist in den meisten Fällen kein großes Problem. Ein Eingriff ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn der Schutzbereich eröffnet ist und eine staatliche Maßnahme diesen beeinträchtigt. Bei der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit ist das zum Beispiel bei hoheitlichen Verboten, seine religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu äußern oder auszuüben, der Fall100. Auch Gebote, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung anzunehmen, sind Eingriffe, allerdings auch nur, wenn diese durch den Staat veranlasst wurden; Beeinträchtigungen durch Private oder andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften stellen keine Eingriffe dar101. Ein Schutz gegen diese Beeinträchtigungen kann nur im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung erfolgen102. Das bedeutet, dass auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten die ausstrahlende Wirkung der Grundrechte berücksichtigt wird103. Auch bei der Frage des Eingriffs kommt es auf das Selbstverständnis der Gemeinschaft an104. Dennoch müssen auch hier der Staat und die Rechtsprechung das letzte Wort haben, auch die Kriterien der Konsistenz und Plausibilität werden hierzu wieder herangezogen105.

Art. 4 Abs. 1, 2 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Allerdings kann aus Art. 136 Abs. 1 WRV der Eindruck einer Schranke entstehen. So heißt es, dass die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um einen Gesetzesvorbehalt, sondern beschreibt lediglich einen Vorrang der staatsbürgerlichen Pflichten vor der Religionsfreiheit106. Doch sogar dies wird vom BVerfG abgelehnt, was daran liegt, dass Art. 4 GG die Vorschriften der WRV überlagert107. Das geht sogar so weit, dass die Artikel der WRV für die Religionsbeschränkung bedeutungslos sind108. Weiterhin kann die Religionsfreiheit auch nicht im Wege der Schrankenleihe anderer Grundrechte, wie zum Beispiel aus Art. 2 Abs. 1 GG, eingeschränkt werden109. Das wird in der Gefahr der Nivellierung der Schrankensystematik des GG begründet110. Somit finden sich die Schranken von Art. 4 GG nur in kollidierendem Verfassungsrecht im Wege der praktischen Konkordanz111. „Danach sind Eingriffe in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt, soweit sie der Verwirklichung eines damit kollidierenden Verfassungsbelangs dienen und sich in einer im Sinne der praktischen Konkordanz qualifizierten Verhältnismäßigkeitsprüfung als geeignet, erforderlich und angemessen erweisen.“112 Eingriffe der Exekutive müssen auf Grundlage eines Parlamentsgesetzes erfolgen113.

55 Ebd.
56 Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 3.
57 Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn.
13; Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 24; OLG Brandenburg, Urteil v. 02.08.2017, 4 U
84/16, BeckRS 2017, 119265.
58 Herzog, Maunz/Dürig GG Art. 4, Rn. 102; Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 19.
59 Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 18.
60 Herzog, Maunz/Dürig GG Art. 4, Rn. 102; Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 104-105.
61 Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 19.
62 Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 19; BVerfG, Beschluss v. 11.10.2018, 1 BvR
1984/17, BeckRS 2018, 33460.
63 BVerfG, Beschluss v. 05.02.1991, 2 BvR 263/86, LS 1, NJW 1991, 2623.
64 Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 21.
65 Preuß, zitiert in Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und
Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 21.
66 Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 21.
67 BVerwG, Urteil v. 14.11.1980, 8 C-12/79, Rn. 16, NJW 1981, 1460.
68 Ebd.
69 Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 24.
70 Ebd.
72 BVerwG, Urteil v. 19.02.1992, 6 C-5/91, Rn. 22, NVwZ 1992, 1192.
73 OLG Brandenburg, Urteil v. 02.08.2017, 4 U 84/16, Rn. 54, BeckRS 2017, 119265.
74 Ebd.
75 VG Berlin, Urteil v. 03.06.1999, 27 A 179/98, Rn. 3b, NVwZ 2000, 606 (608).
76 VG Berlin, Urteil v. 03.06.1999, 27 A 179/98, Rn. 3c) aa, NVwZ 2000, 606 (608).
77 Ebd.
78 Ebd.; vgl. gesamtes Urteil sowie nächste Instanz: OVG Berlin, Beschluss v.
06.06.2000, 5 N 35/99, NVwZ-RR 2000, 604.
79 OLG Brandenburg, Urteil v. 02.08.2017, 4 U 84/16, Rn. 55, BeckRS 2017, 119265.
80 Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn.
14.
81 81 Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn. 29.
82 Ebd.
83 Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn.
31.
84 Ebd.; BVerfG, Beschluss v. 05.02.1991, 2 BvR 263/86, NJW 1991, 2623.
85 Herzog, Maunz/Dürig GG Art. 4, Rn. 102; Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 93.
86 Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn.
22, 29.
87 Kokott, Sachs GG Art. 4, Rn. 88.
88 Ebd.
89 Kokott, Sachs GG Art. 4, Rn. 60.
90 Ebd.
91 Kokott, Sachs GG Art. 4, Rn. 32; Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn. 15.
92 Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn.
15.
93 Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn.
17.
94 Herzog, Maunz/Dürig GG Art. 4, Rn. 102; Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 73-74.
95 Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn.
16.
96 Kokott, Sachs GG Art. 4, Rn. 32.
97 Kokott, Sachs GG Art. 4, Rn. 33; BVerfG, Urteil v. 01.12.2009, 1 BvR 2857/07, NVwZ 2010, 570.
98 Ebd.
99 Kokott, Sachs GG Art. 4, Rn. 5; Herzog, Maunz/Dürig GG Art. 4, Rn. 102; Kokott, Sachs GG Art. 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Rn. 19.
100 Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn. 37.
101 Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn. 37-39.
102 Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn. 39.
103 Guckelberger, JuS 2003, 1151 (1152).
104 Germann, BeckOK GG Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit], Rn. 40.
105 Ebd.
106 Kokott, Sachs GG Art. 4, Rn. 132.
107 Kokott, Sachs GG Art. 4, Rn. 134.