Es ist so weit, liebe
Schwestern und Brüder, liebe Piraten und Freibeuterinnen, geschätzte
Gemeinde und alle, die am Kampf um weltanschauliche
Gleichberechtigung interessiert sind:

Unser Rechtsanwalt, Dr.
jur. Winfried Rath, hat unsere Klage gegen das Land Brandenburg zur
Genehmigung unserer Nudelmessenhinweisschilder eingereicht. Da uns
die Sache sehr wichtig ist und einen entsprechenden Streitwert hat,
gleich beim Landgericht Potsdam.

Das wird nur leicht teurer als beim Amtsgericht. Die eigenen Kosten tragen wir selbst, für die Fremdkosten schätzen wir etwa 1500,- Euro. 


Bitte helft uns, die aufzubringen. Wir haben dafür ein Projekt bei Betterplace eingerichtet: Spenden


Sollten wir den Rechtsstreit gewinnen gehen wir davon aus, dass das Land Brandenburg in Berufung gehen wird. Dann nehmen wir die Spenden für die nächste Instanz. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, und das Land bei unserem Sieg auf eine Berufung verzichten, werden die Spenden im Sinne unseres Satzungsziels für andere Projekte zur Förderung wissenschaftlicher Weltanschauungen verwandt. 


Wer nicht spenden möchte oder kann, uns aber trotzdem helfen möchte, kann den Spendenaufruf überall dort teilen, wo er aktiv ist. Gemeinsam sind wir stark.


Damit ihr noch einmal ein paar Infos bekommt, worum es uns geht, hier noch mal zwei Berichte vom rbb:


Pastafarikirche will gegen Schilderverbot klagen 

Am meisten
wird euch vielleicht die Klage selbst interessieren. Die ist wirklich
Klasse geworden und es lohnt sich, mal rein zu lesen.

Besonders
interessant ist, die Akteneinsicht beim Landesbetrieb Straßenwesen
hat ergeben, dass der noch lange bereit war, die Schilder zu
genehmigen und wohl erst nach Einflussnahme aus dem Kultusministerium
davon abgerückt ist. Schon merkwürdig, denn zu dem gehört er gar
nicht. Ebenso merkwürdig, warum die Entscheidung der
Kulturministerin, wir wären keine Religionsgemeinschaft, überhaupt
irgendwelchen Einfluss hatte. Der Landesbetrieb hatte uns die
Genehmigung ja als Weltanschauungsgemeinschaft gegeben. Nun kennt
sich die Kultusministerin als als Schwester einer Bischöfin sich
sicher gut mit Religionsgemeinschaften aus, aber darüber, ob wir
Weltanschauungsgemeinschaft sind oder nicht, wurde weder von ihr noch
sonst wo im Kultusministerium entschieden.

Hier nun die
wichtigsten Auszüge:

Klage
der
Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V., vertreten
durch den Vorsitzenden Herrn Rüdiger Weida, Schulzenfelde 9, 17268
Templin,

Klägerin –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Winfried Rath, Engelstraße 50, 48143 Münster
gegen
das
Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, 14473
Brandenburg
wegen:
Duldung der Aufstellung von Gottesdiensthinweisschildern
vorläufiger
Streitwert
: 6.000,00 € (geschätzt)
Namens
und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und beantrage,
1.
den Beklagten
kostenpflichtig zu verurteilen, die Aufstellung von
Gottesdiensthinweisschildern nebst Zusatzschild „PAZ –
Gedächtniskirche“
durch die Klägerin hinter den
Ortseingangsschildern der Stadt Templin am Fahrbahnrand der Straßen
Lychener Straße, Prenzlauer Allee, Zehdenicker Straße und
Vietmannsdorfer Straße in nachstehender Form zu dulden:
– die Schildergröße
beträgt 75 x 75 cm, die des Zusatzschildes 75 x 20 cm
– die
Gottesdiensthinweistafeln werden an eigenen Masten angebracht
– die Masten werden
durch einen Fachbetrieb aufgestellt.
2.
hilfsweise
festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist,
Gottesdiensthinweistafeln unter den im Antrag zu 1) aufgeführten
Voraussetzungen aufzustellen.
Für
den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahren wird beantragt,
bei Nichtanzeige der Verteidigungsabsicht, den Beklagten durch
Versäumnisurteil zu verurteilen.

Begründung:

Die
Klägerin ist eine Religionsgemeinschaft /
Weltanschauungsgemeinschaft, die es sich zur Aufgabe gemacht hat,
humanistische Werte zu vermitteln. Ihr Ziel ist die Förderung
wissenschaftlicher Weltanschauungen, ihre Art der Religionsausübung
das Mittel, dieses Ziel zu erreichen. Der Sitz der Klägerin ist in
Templin, wo sich auch ihr Gottesdienstgebäude, die PAZ –
Gedächtniskirche befindet. Dort findet jeden Freitag um 10.00 Uhr
eine Gottesdienstveranstaltung, die sog. „Nudelmesse
statt. Auf diese Veranstaltung wollte die Klägerin – wie die
Amtskirchen auf ihre Veranstaltungen – durch das Aufstellen von
Gottesdiensthinweistafeln aufmerksam machen. Die zunächst auf Antrag
der Klägerin schriftlich erteilte Erlaubnis, die in einer späteren
Vereinbarung mit den im Klageantrag zu 1) genannten Bedingungen
konkretisiert wurde, „widerrief“ das beklagte Land durch
den Landesbetrieb Straßenwesen ohne nachvollziehbare Begründung.
Hintergrund des Widerrufs ist ein „Einschreiten“ der Amtskirchen,
die der Klägerin gleiche Rechte für gleiche Sachverhalte nicht
zugestehen will. ….
….Welche
Wellen die Schilderaufstellung in der kleinen Stadt Templin bis dahin
geschlagen hatte, mit denen sich sogar der Landtag befassen musste,
überrascht. Der politische Druck veranlasste den Landesbetrieb
Straßenwesen, die Erlaubnis zu widerrufen. Das ergibt sich eindeutig
aus dem geschilderten zeitlichen Ablauf….
….Das
Schreiben des Landesbetriebs eröffnete letztlich eine eingehende
Diskussion, in der es der Klägerin gelang, die Mitarbeiter des
Landesbetriebs davon zu überzeugen, dass sie die in der Richtlinie
aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und berechtigt ist,
Gottesdienst-hinweistafeln aufzustellen. Denn sie war in Besitz des
Rundschreibens, in dem ausdrücklich erwähnt wird, dass auch
Weltanschauungsgemeinschaften die Tafeln aufstellen dürfen. Gerade
diese Eigenschaft gestanden die Mitarbeiter des Landesbetriebs der
Klägerin in dem Gespräch ausdrücklich zu. Daher einigten sich die
Klägerin und der Landesbetrieb Straßenwesen, auf folgende
Vereinbarung:
Die
Klägerin ist berechtigt, Gottesdiensthinweisschildern nebst dem
Zusatzschild „PAZ – Gedächtniskirche“ hinter den
Ortseingangsschildern der Stadt Templin am Fahrbahnrand der Straßen
Lychener Straße, Prenzlauer Allee, Zehdenicker Straße und
Vietmannsdorfer Straße aufzustellen, wobei die Schilder die Größe
von 75 x 75 cm haben müssen (das Zusatzschild 75 x 20 cm) und die
Klägerin dafür durch einen Fachbetrieb eigene Masten errichten
lässt….
…..Die
Klägerin ist bereits aufgrund der Erlaubnis vom 18.11.2014
zivilrechtlich berechtigt, die Gottesdiensthinweistafeln an den
genehmigten Stellen aufzustellen. Das beklagte Land kann diese
ausdrücklich erteilte Erlaubnis nicht einfach grundlos bzw. nach
Gutdünken widerrufen und ist zur Duldung
verpflichtet…..

….Spätestens aber in der Vereinbarung,
die die Klägerin mit den Vertretern des Landesbetriebs am 9.12.2014
im Beisein des Bürgermeisters Tabbert geschlossen hat, ist eine
Vereinbarung im Sinne der Verwaltungsvorschrift nach § 8 Abs. 10
FstrG zu sehen….

….Das
beklagte Land ist also bereits zivilrechtlich zur Duldung der
Aufstellung der Gottesdiensthinweisschilder in der im Klageantrag zu
1) beschriebenen Form verpflichtet. Sie ist an ihre Erlaubnis vom
18.11.2014 gebunden. Später hat sie sich im Vergleich vom 9.12.2014
erneut verpflichtet, die Schilderaufstellung hinzunehmen…..

….Bei den Anhängern des FSM handelt es sich um eine derzeit stark
wachsende Gemeinschaft von Gleichgesinnten weltweit. Sie alle berufen
sich auf “Das Evangelium des Fliegenden Spaghettimonsters
des Propheten Bobby Henderson und zelebrieren ähnliche Riten. Die
globalen Pastafari-Gemeinden stehen in engem Austausch miteinander.
Wiewohl die zentralen Elemente des Glaubens von allen Anhängern
geteilt werden, bleibt die Auslegung des Pastafarianismus im
Einzelnen jedoch den FSM-Gemeinden vor Ort überlassen – ebenso wie
dies bei anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften der
Fall ist, die sich eher orthodox oder liberal zu den Grundinhalten
des eigenen Glaubens positionieren.

Aus
dem Glauben an das FSM ergibt sich für den Gläubigen die bindende
Verpflichtung, Glaubensinhalte stets wissenschaftlicher Prüfung zu
unterziehen – die Inhalte fremder Glaubensrichtungen ebenso wie die
eigenen. Der Glaube an das FSM – wie er in Deutschland von der
Klägerin ausgelegt und praktiziert wird – steht ferner dem
evolutionären Humanismus der Giordano Bruno Stiftung nah. Die
Klägerin ist in den Förderkreis der Stiftung aufgenommen. …
…Diese
Wissenschaftskompatibilität ist ein zentrales Element des
Pastafarianismus. Der hypothetische Glaubenswechsel eines Pastafari
von einer wissenschaftlichen zu einer vom Pastafarianismus
abweichenden, nicht-wissenschaftlichen Erklärung der Welt könnte
daher nicht erfolgen, ohne ihn in ernste Gewissensnot zu stürzen.
Die
bindende Verpflichtung regelmäßig an Messen oder religiösen Riten
teilnehmen zu müssen, kennt der Pastafarianismus dagegen nicht;
genauso wie evangelische Christen betrachten Pastafari ihre Messe als
Angebot, nicht als Verpflichtung, und sind – ebenso wie evangelische
Christen – bei der Entscheidung, an Riten teilzunehmen, lediglich
ihrem Gewissen unterworfen.
Die
Klägerin ist also eine Religionsgemeinschaft, wenigstens aber eine
Weltanschauungsgemeinschaft. Nicht zutreffend ist die gegenteilige
Ansicht des beklagten Landes, wonach das Ministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kultur festgestellt haben will, dass es
sich bei der Klägerin nicht um eine sonstige Religionsgemeinschaft
handeln soll, weil es ihr an einer ernsthaften religiösen
Überzeugung fehle und sie vielmehr als Parodie auf
fundamentalistische Christen in den USA eingeschätzt werde. Die
Einschätzung des Ministeriums ist von der Suche nach dem
Wunschergebnis geprägt. Mit den gängigen rechtlichen Definitionen
für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist das Ergebnis
nicht in Einklang zu bringen. Denn Religion wie Weltanschauung
bestimmen die Ziele der Menschen, sprechen im Kern seine
Persönlichkeit an und erklären auf umfassende Art und Weise den
Sinn der Welt und des menschlichen Lebens. (BVerfGE 105, 279 ff.
(293)). Regelmäßig gehört zu Religion und Weltanschauung eine
Gemeinschaft von Gleichgesinnten (Jarass/Pieroth, Grundgesetz; Art. 4
GG Rdnr. 8). Einer Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 GG
liegt dabei eine Gewissensentscheidung zugrunde, aus der sich für
die Gläubigen bindende Verpflichtungen ergeben, von denen sie ohne
Gewissensnot nicht abweichen kann (BVerwGE 89, 368 ff. (370)). Diese
Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, wie bereits oben dargelegt.
Gerade die Ausrichtung an humanistischen Grundsätzen fordert eine
verbindliche Auseinandersetzung mit den Werten der Klägerin.
Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die
Weltanschauungsgemeinschaft dem christlichen Glauben entspricht
(BVerfGE 24, 236 (246)).
Dass
sich die Klägerin in ihrer Weltanschauung / Religion satirischer
Mittel bedient, ist Teil der Ausgestaltung, wie sie ihren Glauben
ausüben und verbreiten will. Das unterliegt allein ihrem
Selbstbestimmungsrecht, in das staatlicherseits nur in sehr engen
Grenzen eingegriffen werden darf, zum Beispiel bei Verletzung von
entgegenstehenden Grundrechten.
Dem
Staat ist es verwehrt, aufgrund seiner Verpflichtung zur
weltanschaulichen Neutralität, Glauben und Lehre einer Kirche oder
Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Die individuelle und
korporative Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens
auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln,
würde entleert, wenn der Staat bei hoheitlichen Maßnahmen
uneingeschränkt seine eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines
Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen der verfassten Kirche setzen
und seine Entscheidungen auf dieser Grundlage treffen könnte. Jede
Auseinandersetzung staatlicher Stellen mit Zielen und Aktivitäten
einer Kirche oder Religionsgemeinschaft muss dieses Gebot
religiös-weltanschaulicher Neutralität wahren. Die Regelung genuin
religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende
Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung
religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat
mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt. Fragen der
Lehre, der Religion und des kirchlichen Selbstverständnisses gehen
den Staat grundsätzlich nichts an. Er ist vielmehr verpflichtet, auf
die Grundsätze der Kirchen und Religionsgemeinschaften Rücksicht zu
nehmen und keinen eigenen Standpunkt in der Sache des Glaubens zu
formulieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12
–, Rn. 89, juris).
Gegen
diese strengen Maßstäbe verstößt das beklagte Land, wenn es der
Klägerin die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft im Schreiben
vom 25.3.2015 abspricht, indem es nicht auf Inhalte, sondern allein
auf die Art und Weise der Religionsausübung abstellt….
….Tatsächlich
sind es keine rechtlichen Gründe, die das beklagte Land veranlasst
haben, die Aufstellung der Gottesdiensthinweistafeln zu untersagen.
Es ist vielmehr die Verärgerung der Amtskirchen, die über
erheblichen medialen und politischen Druck dieses Ergebnis erzwingen
wollten und auch haben.
Die
Aufstellung der Nudelmessenschilder fand nahezu weltweit
Aufmerksamkeit in den Medien. Es würde den Rahmen der Klageschrift
sprengen auch nur annähernd vollständig dazu vorzutragen. Insoweit
sei ein Verweis auf die Homepage der Klägerin (www.pastafari.eu)
gestattet.
Die
Amtskirchen befürchteten offensichtlich übles Teufelswerk und
teilten mit, dass sich Christen verletzt fühlten – wohl in ihren
religiösen Gefühlen. Offen drohten Kirchenvertreter mit dem
eigenhändigen Entfernen der Hinweistafeln, wenn die Klägerin das
nicht selbst veranlasse…..
…Auf
politischer Ebene schlug die Empörung ebenfalls hohe Wellen. Die
Abgeordnete Geywitz, die sich ehrenamtlich u.a. für den Wiederaufbau
von Kirchengebäuden engagiert, richtete eine kleine Anfrage an den
Landtag, in der sie fragte, ob die Klägerin eine
Religionsgemeinschaft sei und auf welcher Grundlage die Genehmigung
an die Klägerin erteilt worden sei.
Nur
einen Tag später verfasste der Landesbetrieb Straßenwesen sein
Schreiben vom 5.12.2014, mit dem die erteilte Erlaubnis widerrufen
wurde. Die Einflussnahme liegt offen auf der Hand.
Der
daraus entstehende Druck lässt sich wunderbar aus dem nachfolgenden
E-Mail-Verkehr zwischen dem Ministerium und dem Landesbetrieb, der an
seiner Rechtsauffassung zunächst festhalten wollte, ablesen. Daraus
geht auch hervor, dass der Zeuge Heyne angewiesen wurde, den
Bestätigungsbescheid nicht herauszuschicken. Später soll genau die
gleiche Person keine Vollmacht gehabt haben. Das spricht für sich.
Im
Ergebnis hat sich das Ministerium durchgesetzt – mit der oben
geschilderten fragwürdigen Begründung. Die Entscheidung, die
erteilte Erlaubnis und die vereinbarte Schilderaufstellung zu
widerrufen, hatte also ausschließlich kirchenpolitische Gründe und
ist rechtlich nicht haltbar.

Das
kann sich die Klägerin als Weltanschauungsgemeinschaft nicht
gefallen lassen und ist so gezwungen den Klageweg zu beschreiten…..

Und nun ran an die Spendenliste

Auf sie mit Gebrüll,
Piraten!