Früher, in den Zeiten, als das Recht noch nach den Werten des Christentums gesprochen wurde, hätte man ihnen alles Fleisch mit glühenden Zangen von den Knochen abgerissen, dann Gurgel und Herz mit glühenden Eisen durchstoßen und anschließend in Eisenkäfige als abschreckendes Beispiel an den Kirchturm gehängt,  die ketzerischen Ratsherren und -frauen von SPD, Grünen, Linken und  der FDP der Stadt Münster.

Verdient hätten sie es, ja, auch aus unserer Sicht. Wollten wir doch, bezugnehmend auf die Förderung des Katholikentages, im gleichen Jahr auch unseren Pastafaritag von der Stadt mitfinanzieren lassen. Ein schwerer Schlag für uns, wenn wir das nun nicht mehr können.

Aber, Monster sei Dank, bleiben uns noch genügend Sonderrechte, die gesetzlich garantiert sind und die uns nicht einfach ein paar Religionsfeinde vermiesen können. Richtig lang ist die Liste.

Erste kleine Erfolge haben wir ja schon zu verbuchen. Unsere Nudelmessenhinweisschilder hängen immer noch, wenn auch nicht so, wie wir möchten.

Auch im Kampf um unsere weltanschauliche Kopfbedeckung gibt es gute Nachrichten. Ein Pastafari hat bereits die Mitteilung bekommen, dass sein Dreispitz als solche anerkannt wird und er demnächst seinen entsprechenden Ausweis bekommen wird. Mehr davon, wenn er den hat.

Militärseelsorge, nun haltet euch fest, haben wir auch schon in Arbeit. Ja, es gibt bereits einen Offizier der Bundeswehr, der jeden Freitag 10 Uhr einen Nudelmesse in seinem Büro hält und andere Soldaten dazu einlädt. Ein offizieller Antrag auf pastafarianische Militärseelsorge ist in Arbeit. Auch davon mehr, wenn der eingereicht wurde.

Bei allen anderen Privilegien haben wir noch Nachholbedarf. Na gut, auf Genehmigung des Schächtens nach § 4a II TierSchG können wir gern verzichten. Ebenso auf Tanzverbot an stillen Feiertagen.

Andere sind hingegen auch für uns unverzichtbar.
Ganz wichtig ist die Insolvenzunfähigkeit. Die gibt, verbunden mit dem Vollstreckungsschutz, ein unschätzbares Gefühl der Sicherheit, falls doch mal eine Kaperfahrt mehr kostet als einbringt. Vor allem, wenn dann auch noch Staatsleistungen in hohem Maße an uns fließen.

Erhöhen können wir dieses Gefühl noch durch Wahrnehmung des Parochialrechts. Damit würden alle, die sich zum Pastafaritum bekennen, zwangsweise Mitglied unserer Kirche werden. Wenn wir dann noch das Besteuerungsrecht dazu nehmen und der Staat im Rahmen der Gleichbehandlung die gleich für uns mit einzieht, gehen wir finanziell goldenen Zeiten entgegen.

Aber auch rechtzeitige Nachwuchsarbeit ist wichtig, also ein klares Bekenntnis zum pastafarianischen Religionsunterricht. In die gleiche Rubrik fällt das Recht, Rundfunkräte in die Medienanstalten zu senden. Auch das Recht, eben solche Beiräte in den Ethikrat des Bundestages zu senden, in Jugendhilfeausschüsse und andere.

Die Dienstherrenfähigkeit, verbunden mit kirchlichem Sonderarbeitsrecht wäre auch nicht zu unterschätzen.

Ihr seht, wir haben noch viel Arbeit vor uns. Damit ihr seht, wie gewaltig die ist, nachfolgend mal einen Überblick.

Oder wäre es vielleicht doch besser, die Gleichbehandlung zu erreichen, indem alle diese Privilegien komplett aufgehoben werden?

Rechtsfolgen aufgrund einzelner Gesetze („Privilegienbündel“):
  • Verfassungsrecht:
    • Anspruch auf Einrichtung von Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 3 GG)
    • Recht auf Erhebung der Kirchensteuer (Art. 137 VI WRV)
    • Anspruch auf Staatsleistungen (Art. 138 I WRV)
    • der Sonntag und die staatlich anerkannten christlichen Feiertage sind gesetzlich geschützt (Art. 139 WRV)
  • Bundesrecht:
    • Ausnahmen im Hinblick auf das Arbeitsrecht, insbesondere das Arbeitszeitrecht (§ 7 IV ArbZG; § 7 IV ArbZRG, § 21a III JArbSchG)
    • Ausnahme kirchlicher Betriebe vom Antidiskriminierungsgesetz (§ 9 AAG)
    • besondere Steuerbefreiungen (§ 13 I 16 ErbStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 3 I 4-6 und § 4 GrStG, § 5 I 9 KStG, § 4a I UStG)
    • Annahme von Spenden für kirchliche Zwecke (§ 54 AO)
    • Recht auf Beisitzer in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (§ 19 II 8 JuSchG)
    • Berufung von Mitgliedern in den Deutschen Ethikrat des Bundestags (§ 4 I EthRG)
    • Berücksichtigung beim Erstellen von Bauleitplänen (§ 1 VI 6 BauGB)
    • Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 III SGB VIII)
    • Versicherungsfreiheit der Geistlichen in der Kranken- und Rentenversicherung (§ 6 I 4 SGB V; § 5 I 2 SGB VI)
    • Verbot der Beschimpfung von Inhalten religiöser Bekenntnisse oder Kirchen („Gotteslästerungsparagraph“ – § 166 StGB)
    • strafrechtlicher Schutz von Amtsbezeichnungen, Titeln, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen (§ 132a III StGB; § 126 I 2 OWiG)
    • Recht auf die medizinisch nicht erforderliche Beschneidung männlicher Kinder (§ 1631d BGB)
    • Genemigung des Schlachtens ohne Betäubung, Schächten (§ 4a II TierSchG)
    • Ausnahme religiöser Feiern von Verboten und Auflagen des Versammlungsgesetzes (§ 17 VersG)
    • Vertretung eines Kriegsdienstverweigerers vor den Ausschüssen (§ 11 KDVG)
    • Vorschlagsrecht im Hinblick auf die Unabkömmlichkeit von Wehrpflichtigen (§ 13 II 2 WPflG; vgl. § 16 II 2 ZDG)
    • Übermittlung von persönlichen Daten sowie Meldedaten seitens des Staates (§ 15 IV BDSG, § 19 MRRG, Landesmeldegesetze)
  • Landesrecht:
    • Sendezeiten für religiöse Sendungen (§ 42 RStV)
    • Berufung von Mitgliedern in Rundfunkräte, Verwaltungsräte und andere Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten (Rundfunkstaatsverträge)
    • Tanzverbote, Demonstrationsverbote und Veranstaltungsverbote an stillen Feiertagen (Feiertagsgesetze)
    • Erziehung der Jugend zu Gottesfurcht an den öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen, sogenannte „christliche Gemeinschaftsschulen“ oder „Simultanschulen“ (div. Landesverfassungen und Schulgesetze)
    • Anbringen von Kruzifixen und Kreuzen in Schulen, Gerichtssälen und anderen öffentlichen Gebäuden (z.B. Art. 7 Abs. 4 BayEUG)
    • gebührenpflichtige Entgegennahme von Kirchenaustritten bei Standesämtern und Amtsgerichten (Kirchenaustrittsgesetze)
    • Errichtung und Änderung kirchlicher Stiftungen (Stiftungsgesetze)
    • Anlegen und Unterhaltung von Friedhöfen in eigener Verwaltung
  • Staatskirchenverträge (Konkordate):
    • Erhalt von Dotationen zur Finanzierung kirchlicher Behörden und Amtsträger (z.B. Besoldung der Pfarrer und Bischöfe)
    • staatliche Finanzierung der Ausbildung von Religionslehrern und Priestern an theologischen Fakultäten
    • Besetzung von Konkordatslehrstühlen auch außerhalb der theologischen Fakultäten
    • staatliche Finanzierung der Seelsorge in Militär, Polizei, Strafanstalten und Krankenhäusern
    • Renovierung von Gebäuden in Kirchenbesitz mit öffentlichen Mitteln
    • öffentliche Förderung kirchlicher Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Altenheime sowie der Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie

Liste übernommen von http://gbs-koblenz.de/kirchenprivilegien