Unser Anwalt, Dr. Rath, hatte nicht nur Anzeige gegen die Schilderstürmer erstattet, er hatte auch einen letzten Versuch unternommen ohne Klage dem Landesbetrieb Straßenwesen klar zu machen, dass er schlechte Karten hat.

In seinem Schreiben hieß es u.a.:
“….

Bemerkenswerter
Weise hat sich dann das Kultusministerium in das Verfahren (um einen
rechtswirksamen zivilrechtlichen Vertrag!) eingemischt und ohne
Hinterfragung der eigenen (offensichtlichen) Unzuständigkeit den
Anwendungsbereich der von Ihnen zitierten Richtlinie auf Kirchen und
Religionsgemeinschaften beschränken wollen. Diese Aussage haben Sie
unüberprüft übernommen und die zugesagte Erlaubnis verweigert bzw.
es dabei belassen, an der mit Schreiben vom 5.12.2014 Aufhebung der
zivilrechtlichen Vereinbarung festzuhalten.

Das
ist – zurückhaltend formuliert – reines Willkürhandeln, das
einen bewussten Verfassungsbruch beinhaltet.

Natürlich
kann meine Mandantin das als Weltanschauungsgemeinschaft so nicht
hinnehmen. Die Einschränkung von Art. 4 GG hat in Templin bereits zu
Sachbeschädigungen an den Hinweisschildern geführt. Darüber und
über Ihre bizarre Rechtsauffassung berichtet sogar die
internationale Presse (neben deutschlandweit erscheinenden Medien).

Namens
und in Vollmacht der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters
Deutschland e.V. habe ich Sie aufzufordern, bis spätestens zum

24.
Februar 2015

verbindlich
zu meinen Händen zu erklären, dass die Vereinbarung vom 18.11.2014
weiter Bestand hat und mein Mandant weiterhin die Erlaubnis besitzt,
Gottesdiensthinweisschilder nebst Zusatzschild „PAZ
– Gedächtniskirche“

(an durch einen Fachbetrieb zu errichtenden eigenen Masten mit 20
Metern Abstand zu weiteren Gottesdiensthinweisschildern) aufzuhängen.
Sollte ich innerhalb der gesetzten Frist keine zufriedenstellende
Antwort erhalten, bin ich beauftragt, umgehend Feststellungsklage
beim zuständigen Gericht zu erheben.

Vorsorglich
beantrage ich abschließend,

Akteneinsicht

in
Ihre Verwaltungsakte durch Übersendung an mein Büro zu gewähren.
Die kurzfristige Aktenrücksendung sichere ich zu.

Mit
freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Rath”

Es kam tatsächlich eine Antwort, eine, wie ich finde, ziemlich unverschämte. Der Landesbetrieb teilte mit, dass die Angelegenheit einer nochmaligen Prüfung unterzogen wird, das aber nicht bis zum gesetzten Termin abgeschlossen werden kann und führte fort: “Wir kommen unaufgefordert auf Sie zu”. Ja, wie denn, bilden die sich ein wir warten bis zum Sankt Nimmerleinstag?

Wieso überhaupt nochmalige Prüfung? Haben die, als sie die Einhaltung unserer Abmachung verworfen haben, gar nicht geprüft? Hört sich ja wirklich so an, als ob sie nur wie die Schlange auf´s Kaninchen auf das Kultusministerium geguckt haben oder, noch schlimmer, direkt von dort beeinflusst wurden.
Nicht einmal die Entscheidung über die Akteneinsicht konnte sofort gefällt werden. Immerhin gabs einen festen Termin, wann die fallen sollte. Der wurde aber nicht gehalten. Muss erst noch einiges in den Akten bereinigt werden, bevor es Einblick gibt?

So konnte es nicht weiter gehen und wir haben nochmals einen, nun aber endgültig letzten, Termin für die Erklärung, dass unser Beischeid weiter gültig ist, gesetzt. Die Klage ist schon fertig. Kommt die Erklärung nicht, geht sie am nächsten Tag ans Gericht.

Hier noch das entsprechende Schreiben an den Landesbetrieb:

Sehr
geehrte Damen und Herren,

sehr
geehrte Frau Juskewitz,

ich
nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 20.2.2015.

Sie
hatten angekündigt, in der 9. KW über die beantragte Akteneinsicht
zu entscheiden. Diese selbst gesetzte Frist ist abgelaufen; eine
Entscheidung liegt mir nicht vor. Auch Ihre Verwaltungsakte habe ich
bislang nicht erhalten.

Ohnehin
ist meine Mandantin nicht bereit, sich in der Sache selbst zeitlich
unbegrenzt vertrösten zu lassen. Ihre Aussage, „unaufgefordert
auf mich zuzukommen, klingt danach, als wolle Ihre Behörde die
Entscheidung „aussitzen“.

Sie
hatten keine Schwierigkeiten, binnen kürzester Zeit den Widerruf der
erteilten Erlaubnis zu erklären. Nun brauchen Sie offensichtlich
viel Zeit, um die Rechtslage zu überprüfen? Welchen Schluss kann
man daraus ziehen?

Meine
Mandantin als Weltanschauungsgemeinschaft nach Art. 4 GG hat ein
ebenso berechtigtes wie dringendes Interesse an einer schnellen
rechtlichen Klärung. Sie ist Anfeindungen ausgesetzt, die in u.a.
Sachbeschädigungen an den Gottesdiensthinweistafeln gipfelten. Das
kann nicht länger hingenommen werden.

Ich
setze daher eine letzte Nachfrist zur Abgabe der mit Schreiben vom
9.2.2015 geforderten Erklärung bis zum

25.
März 2015.

Nach
Ablauf dieser Frist bin ich beauftragt, den Klageweg zu beschreiten.

Mit
freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Rath