Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte unserer Klage gegen die Stadt Templin um Ausstellung eines Personalausweises mit piratig- weltanschaulicher Kopfbedeckung nicht statt gegeben. Schlimmer noch, es hatt auch die Berufung am Oberverwaltungsgericht ausgeschlossen, was schon ungewöhnlich war.

Aber es gab noch eine Möglichkeit, die Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Anwalt. Wir hatten euch dafür um Spenden gebeten und heute könnt ihr sehen, die sind sehr gut angelegt.

Rechtsanwalt Dr. jur. Rath aus Münster hat ein Meisterwerk hingelegt. Die Darstellung unserer Kirche ist so gelungen, dass ich ganz begeistert bin. Ich habe überlegt, zu kürzen, damit ihr nicht so viel lesen müsst, aber ich wusste nicht, was. Und nun ran an den Text, es lohnt sich jede Zeile

Rechtsanwalt
Dr. Rath • Engelstraße 50 • 48143 Münster

Oberverwaltungsgericht
Berlin Brandenburg
Hardenbergstr.
31
10653
Berlin

                                                                                                                 Münster,
den 19.1.2016

In
der Verwaltungsstreitsache
Rüdiger
Weida ./. Bürgermeister der Stadt Templin
OVG
5 N 32.15

begründe
ich den mit Schriftsatz vom 17.12.2015 eingereichten Antrag auf
Zulassung der Berufung nachstehend wie folgt:

Die
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
13.11.2015 (VG 8 K 4243/13) ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1,
2, 5 VwGO zuzulassen.
Es
bestehen vor allem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils,
weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht annimmt, die Kirche des
fliegenden Spaghettimonsters e.V. sei weder eine Religions- noch eine
Weltanschauungsgemeinschaft. Die Aufklärung dieser
entscheidungserheblichen Frage hätte der Einholung eines
religionswissenschaftlichen Sachverständigengutachtens bedurft, so
dass die Rechtssache insoweit besondere Schwierigkeiten aufweist.
Darin liegt zugleich ein Verfahrensmangel.
Im
Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
Es
bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Urteil betrifft eine Klage, die
ursprünglich als Verpflichtungsklage erhoben, dann als
Feststellungsklage weitergeführt wurde. Der vor dem
Verwaltungsgericht anwaltlich nicht vertretene Kläger begehrte
zuletzt die Feststellung, dass es rechtswidrig war, die Ausstellung
eines Personalausweises mit einem Lichtbild abzulehnen, auf dem er
mit einer Kopfbedeckung abgebildet ist. Die Kopfbedeckung trägt er
aus weltanschaulichen Gründen. Der Kläger ist Vorsitzender der
Kirche des fliegenden Spaghettimonsters e.V. mit Sitz in Templin. Die
Mitglieder nennen sich Pastafari. Der Kläger beantragte im August
2013 einen neuen Personalausweis. Er wollte dabei ein Lichtbild
verwenden, das ihn mit einer Kopfbedeckung zeigt, die er aus
religiösen Gründen als Pastafari tragen müsse. Diese Kopfbedeckung
trage er auch in der Öffentlichkeit, weil er sich dazu verpflichtet
fühle. Der Beklagte lehnte das Begehren des Klägers mit der
Begründung ab, die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters sei keine
Religionsgemeinschaft und daher nicht von Art. 4 GG geschützt.
Außerdem verlange die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters nicht,
dass eine Kopfbedeckung immer zu tragen sei. Das anschließende
Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.
Das
Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es kommt zu dem
Ergebnis, der Ablehnungsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig und
verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Begründet wird dieses
Ergebnis damit, dass die zulässige Feststellungsklage deshalb keinen
Erfolg haben könne, weil die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 2 Nr. 5
PAuswG, 7 Abs. 3 S. 4 PAuswV nicht vorlägen. Denn die Ausnahme
davon, dass ein Lichtbild im Personalausweis nicht mit einer
Kopfbedeckung angefertigt werden dürfe, diene dem Schutz des
religiösen Bekenntnisses des Ausweisinhabers nach Art. 4 GG. Die
Kirche des fliegenden Spaghettimonsters sei iSv. Art. 4 GG keine
Religionsgemeinschaft und auch keine Weltanschauungsgemeinschaft. Sie
sei eine reine Religionsparodie. Damit fehle der rechtlich
erforderliche Bezug zu einer Religion oder einer Weltanschauung, die
eine Ausnahmeregelung nach § 7 PAusV rechtfertigen könne.

Der
Klage hätte jedoch vollumfänglich stattgegeben werden müssen.
Der
Kläger hat einen Anspruch auf eine Genehmigung eines Lichtbildes im
Personalausweis mit Kopfbedeckung bzw. ein berechtigtes Interesse,
das festzustellen. Denn das Verwaltungsgericht kommt zu Unrecht zu
dem Ergebnis, die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters sei keine
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Das beruht auf einer
rechtsfehlerhaften Beurteilung des religiösen / weltanschaulichen
Inhalts der Grundlagen der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters
und im Ergebnis auch auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung.

Das
Verwaltungsgericht definiert zunächst noch zutreffend, dass unter
Religion oder Weltanschauung eine mit der Person des Menschen
verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie
zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen ist.
Dabei lege die Religion eine den Menschen überschreitende und
umgreifende „transzendente“ Wirklichkeit zu Grunde,
während sich die Weltanschauung auf innerweltliche, „immanente
Bezüge beschränke (BVerwG NJW 2006, 1303).
Weiter
erkennt das Verwaltungsgericht, dass nach der Rechtsprechung des
BVerfG der Religionsbegriff weit zufassen ist (BVerfGE 24,236).
Gleichzeitig ist es dem Staat dabei
verwehrt, aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen
Neutralität, Glauben und Lehre einer Kirche oder
Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Die individuelle und
korporative Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens
auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln,
würde entleert, wenn der Staat bei hoheitlichen Maßnahmen
uneingeschränkt seine eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines
Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen der verfassten Kirche setzen
und seine Entscheidungen auf dieser Grundlage treffen könnte. Jede
Auseinandersetzung staatlicher Stellen mit Zielen und Aktivitäten
einer Kirche oder Religionsgemeinschaft muss dieses Gebot
religiös-weltanschaulicher Neutralität wahren. Die Regelung genuin
religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende
Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung
religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat
mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt. Fragen der
Lehre, der Religion und des kirchlichen Selbstverständnisses gehen
den Staat grundsätzlich nichts an. Er ist vielmehr verpflichtet, auf
die Grundsätze der Kirchen und Religionsgemeinschaften Rücksicht zu
nehmen und keinen eigenen Standpunkt in der Sache des Glaubens zu
formulieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12
–, Rn. 89, juris).
Diesen
Maßstäben wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gerecht.
Denn das Verwaltungsgericht übersieht bereits, dass es sich der
Beklagte angemaßt hat, die Art und Weise der Glaubensausübung zu
beurteilen bzw. durch die Innenministerien des Bundes und des Landes
beurteilen zu lassen. Damit geschieht genau das, was dem Staat
verboten ist. Er bewertet die Ziele und den Weg, diese Ziele zu
erreichen, und kommt zu dem Ergebnis, dass Satire keine Religion oder
Weltanschauung sein könne. Damit überdehnt der Beklagte seinen
Beurteilungsspielraum.
Auch
das Verwaltungsgericht differenziert nicht zwischen der
Ausgestaltung, wie die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters ihren
Glauben“ und ihre Wertvorstellungen präsentiert, und den
eigentlichen Grundlagen der Kirche, die auf humanistischen
Grundwerten beruhen. Dass Religionskritik in Form von Satire das Bild
der Außendarstellung prägt, heißt nicht, dass die Kirche des
fliegenden Spaghettimonsters eine reine Religionsparodie darstellt.
Als solche hätte sie kaum so viel Zuspruch weltweit finden können.
Der
Glaube an das „Fliegende Spaghettimonster“ (FSM) erklärt
auf umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens.
Fundamentaler Glaubenssatz der Pastafari (so nennen sich die Anhänger
des FSM selbst) und des Pastafarianismus ist, dass eben diese
Erklärung von Welt und menschlichem Leben nur auf wissenschaftlichem
Wege zu leisten ist. Durch die „Acht am liebsten wäre mir
gibt der Pastafarianismus dem Gläubigen überdies sinnstiftende
ethische Regeln im Sinne von Geboten für das alltägliche Leben und
das zwischenmenschliche Miteinander auf den Weg.
Beweis:
Die „Acht am liebsten wäre mir“, Ausdruck als Anlage B 1
Die
weltanschauliche Grundlage der Kirche des fliegenden
Spaghettimonsters und der „Am liebsten wäre es mirs“ ist
der evolutionäre Humanismus. Ihre Mitglieder sind verpflichtet, sich
an diese Grundsätze zu halten, wenn sie nicht in Gewissenskonflikte
geraten wollen.
Bei
den Anhängern des FSM handelt es sich um eine derzeit stark
wachsende Gemeinschaft von Gleichgesinnten weltweit. Sie alle berufen
sich auf „Das Evangelium des Fliegenden Spaghettimonsters
des Propheten Bobby Henderson (erschienen im Goldmann Verlag, 4.
Auflage 2008) und zelebrieren ähnliche Riten. Die globalen
Pastafari-Gemeinden stehen in engem Austausch miteinander. Wiewohl
die zentralen Elemente des Glaubens von allen Anhängern geteilt
werden, bleibt die Auslegung des Pastafarianismus im Einzelnen jedoch
den FSM-Gemeinden vor Ort überlassen – ebenso wie dies bei anderen
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften der Fall ist, die sich
eher orthodox oder liberal zu den Grundinhalten des eigenen Glaubens
positionieren.
Aus
dem Glauben an das FSM ergibt sich für den Gläubigen die bindende
Verpflichtung, Glaubensinhalte stets wissenschaftlicher Prüfung zu
unterziehen – die Inhalte fremder Glaubensrichtungen ebenso wie die
eigenen. Der Glaube an das FSM, wie er in Deutschland von der
Klägerin ausgelegt und praktiziert wird, steht dem evolutionären
Humanismus der Giordano Bruno Stiftung nah. Die Klägerin ist in den
Förderkreis der Stiftung aufgenommen.
Beweis:
Satzung der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters, Kopie als Anlage
B 2
Beim
evolutionären Humanismus handelt es sich um eine humanistische
Weltanschauung. Sie wurde in den 1960er Jahren vom ersten
Generaldirektor der UNESCO, Julian Huxley, ins Leben gerufen, der
sich für eine neue Religion aussprach, die kompatibel mit der
Wissenschaft sein solle.
Diese
Wissenschaftskompatibilität ist ein zentrales Element des
Pastafarianismus. Der hypothetische Glaubenswechsel eines Pastafari
von einer wissenschaftlichen zu einer vom Pastafarianismus
abweichenden, nicht-wissenschaftlichen Erklärung der Welt könnte
daher nicht erfolgen, ohne ihn in ernste Gewissensnot zu stürzen.
Die
bindende Verpflichtung regelmäßig an Messen oder religiösen Riten
teilnehmen zu müssen, kennt der Pastafarianismus dagegen nicht;
genauso wie evangelische Christen betrachten Pastafari ihre Messe als
Angebot, nicht als Verpflichtung, und sind – ebenso wie evangelische
Christen – bei der Entscheidung, an Riten teilzunehmen, lediglich
ihrem Gewissen unterworfen.
Beweis:
Einholung eines religionswissenschaftlichen Gutachtens
In
der Theologie ist die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters nach
teilweise vertretener Ansicht sogar als eine Religionsgemeinschaft
einzuschätzen, auf jeden Fall aber eine Weltanschauungsgemeinschaft,
der nach Art. 4, 3 GG die gleichen Rechte wie Religionsgemeinschaften
zustehen.
In
der Religionswissenschaft wird sie als Religionsgemeinschaft
angesehen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kirche des
fliegenden Spaghettimonsters fehle eine ernsthafte religiöse
Überzeugung und sie sei nur als Parodie auf fundamentalistische
Christen in den USA einzuschätzen, belegt eindrucksvoll, dass sich
das Gericht zu wenig mit den Grundlagen beschäftigt hat.
Die
katholische Theologin Antonia Zentgraf attestiert der Klägerin in
ihrer theologischen Abhandlung, dass
das Fliegende Spaghettimonster eine Religion ist (Zentgraf,
Antonia: „Das Fliegende Spaghettimonster“ – Eine
Religion!? Grin Verlag 2011. S. 7.).
Ferner
erklärte der katholische Diakon und Professor für
Religionswissenschaft an der Universität Potsdam, Johann Evangelist
Hafner, seine Einschätzung, es könne „die Spaghettireligion
als vollwertige Religion angesehen werden, weil sie das Merkmal einer
überirdischen Wesenheit [hat] und auch eine Gemeinschaft zu sich
versammelt
„. (Interview RBB, Brandenburg aktuell,
08.12.2014).
Beweis:
Fernsehbericht des rbb in „Brandenburg
aktuell

v. 8.12.2014
Diese
fachlichen Einschätzungen von Theologen und
Religionswissenschaftlern waren dem Verwaltungsgericht offensichtlich
unbekannt.
Die
Klägerin definiert sich selbst als Weltanschauungsgemeinschaft.
Beweis:
als Anlage B 2 überreichte Satzung, dort § 2, Abs. 1
Sie
ist auch als Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen. Religion wie
Weltanschauung bestimmen die Ziele der Menschen, sprechen im Kern
seine Persönlichkeit an und erklären auf umfassende Art und Weise
den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens (BVerfGE 105, 279 ff.
(293)). Regelmäßig gehört zu Religion und Weltanschauung eine
Gemeinschaft von Gleichgesinnten (Jarass / Pieroth, Grundgesetz; Art.
4 GG Rdnr. 8). Einer Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 4
GG liegt dabei eine Gewissensentscheidung zugrunde, aus der sich für
die Gläubigen bindende Verpflichtungen ergeben, von denen sie ohne
Gewissensnot nicht abweichen können (BVerwGE 89, 368 ff. (370)).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Kirche des fliegenden
Spaghettimonsters, wie bereits oben dargelegt. Gerade die Ausrichtung
an humanistischen Grundsätzen fordert eine verbindliche
Auseinandersetzung mit den Werten der Kirche des fliegenden
Spaghettimonsters. Indes ist es nicht erforderlich, dass die
Weltanschauungsgemeinschaft dem christlichen Glauben entspricht
(BVerfGE 24, 236 (246)).
Die
Kirche des fliegenden Spaghettimonsters ist also eine
Religionsgemeinschaft, wenigstens aber eine
Weltanschauungsgemeinschaft. Nicht zutreffend ist die gegenteilige
Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Klägerin nicht
um eine Religionsgemeinschaft handeln soll, weil es ihr an einer
ernsthaften religiösen Überzeugung fehle und sie vielmehr als
Parodie auf fundamentalistische Christen in den USA eingeschätzt
werde. Die Einschätzung scheint von der Suche nach einem
Wunschergebnis geprägt. Mit den gängigen rechtlichen Definitionen
für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist das Ergebnis
nicht in Einklang zu bringen.
Das
Verwaltungsgericht lässt sich in seiner Entscheidung von den
parodistischen und satirischen Stilmitteln vom Kern der
Weltanschauung der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters ablenken.
So zitiert es ausführlich das „Monsterunser“ und das
Glaubensbekenntnis“, die natürlich an entsprechende
Vorbilder aus dem christlichen Glauben angelehnt sind und sich
satirischer Stilmittel bedienen. Aber das betrifft nur die
Ausgestaltung, nicht die weltanschaulichen Grundlagen, die deutlich
in den acht „Am Liebsten wäre es Mirs“ zu Tage treten
(von Verwaltungsgericht zwar erwähnt, aber nicht zitiert). Lässt
man den satirischen Anteil außen vor, findet man humanistische
Grundsätze – solche, die Christen u.a. als Nächstenliebe
bezeichnen würden, Toleranz, Friedensaufrufe und Dinge, die vielen
Religionen und Weltanschauungen zugrunde liegen. Dieser
Weltanschauung liegt weiter zugrunde, dass wissenschaftliche
Erkenntnisse die Welt erklären und nicht der Glaube an
Schöpfungsmythen und überirdische Dinge. Des Fliegenden
Spaghettimonsters als „Gottheit“ bedient sich die Kirche
des fliegenden Spaghettimonsters, um zu zeigen, dass man dessen
Existenz mit wissenschaftlichen Mitteln ebenso wenig beweisen oder
widerlegen kann, wie die Existenz anderer Götter in den
Weltreligionen, insbesondere in den fundamentalistischen Ausprägungen
des Christentums.
Spätestens
hier ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht nicht an der Kern
der Grundlagen der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters gelangt
ist, sondern sich von unwissenschaftlichen und unvollständigen
Informationen und Erkenntniswegen leiten ließ.
Als
Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Kirche des
fliegenden Spaghettimonsters zumindest als
Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen ist. Da eine solche
Weltanschauungsgemeinschaft Religionsgemeinschaften nach Art. 4 GG
gleichgestellt ist, findet auch § 7 PausWG Anwendung.
Dabei
hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkennt, dass es nicht zwingend
notwendig ist, dass das Tragen einer Kopfbedeckung von der
Weltanschauung vorgeschrieben ist, sondern es bereits ausreicht, wenn
sich das Mitglied verpflichtet sieht, eine Kopfbedeckung zum Ausdruck
seiner Zugehörigkeit zur Weltanschauungsgemeinschaft zu tragen (so
auch BVerfGE 108, 282). Diese Verpflichtung sieht der Kläger für
sich und handelt danach.
2.
Besondere Schwierigkeit der Rechtssache
Die
Rechtssache weist zudem besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO). Das ist bereits dann der Fall, wenn der Rechtsmittelführer
mit seinem Angriff begründete Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung hervorruft, die sich nicht ohne
weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen (vgl. Kopp, VwGO §
124 RN 9 mwN.). Überschneidungen mit dem Zulassungsgrund der
ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sind dabei
regelmäßig der Fall. So ist es auch im vorliegenden Verfahren.
Wie
sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die
Beurteilung, ob die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters eine
Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft darstellt, nicht einfach
zu beurteilen, sondern bedarf im Ergebnis sachverständiger
Beurteilung. Eine Beschäftigung allein mit den Inhalten der Homepage
der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters bzw. mit Wikipedia genügt
dazu nicht. Vielmehr wäre mindestens das „Evangelium des
fliegenden Spaghettimonsters“
zu studieren gewesen. Weiterhin
hätte man sich mit den theologischen Erkenntnissen zur Kirche des
fliegenden Spaghettimonsters befassen müssen (vgl. z.B. Zentgraf,
Antonia: „Das Fliegende Spaghettimonster“ – Eine
Religion!?)
Streitentscheidend
ist hier namentlich die Frage, ob die Kirche des fliegenden
Spaghettimonsters als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
anzusehen ist. Diese Frage lässt sich nur klären, wenn man sich
ausführlich und tiefgehend mit deren Grundlagen, Wertvorstellungen
und ihrer Philosophie beschäftigt.
Das
Verwaltungsgericht verweist im Hinblick auf diese Aufklärungsarbeit
auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung und den dortigen Vortrag
des Klägers. Dem Protokoll (Bl. 46 GA) kann insoweit inhaltlich
nichts entnommen werden. Der Inhalt ist insoweit nur im Urteil
wiedergegeben und scheint sich danach auf die Aussage zu beschränken,
die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters verstehe sich als
Weltanschauungsgemeinschaft, was sich aus der Bezugnahme auf die
Giordano Bruno Stiftung ergebe.
Dem
Urteil des Verwaltungsgerichts kann letztlich entnommen werden, dass
eine Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Kirche des fliegenden
Spaghettimonsters nicht in ausreichender Weise geschehen ist.
Anderenfalls hätte das Verwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis
kommen können, der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters liege
kein gedankliches System zugrunde, das eine wertende Stellungnahme
zum Sinn des Weltgeschehens biete. Die Welterklärung oder die
Erklärung der Existenz des Menschen stehe nicht im Vordergrund.
Damit mischt das Verwaltungsgericht aber bereits Merkmale einer
Religionsgemeinschaft, nämlich die des Transzendentralen in die
Definition einer Weltanschauung. Die Welterklärung oder die
Erklärung der Existenz des Menschen kann die Kirche des fliegenden
Spaghettimonsters bereits deshalb nicht großartig vertiefen, weil
sie sich auf die Wissenschaft und ihre Erkenntnisse beruft und
wissenschaftlich geklärt ist, wie die Erde entstanden ist.
Eine
Weltanschauungsgemeinschaft wird auch anders definiert, nämlich als
ein Zusammenschluss von Personen, der ein Minimum an
organisatorischer Binnenstruktur aufweist, im Sinne der Gewähr der
Ernsthaftigkeit auf Dauer angelegt ist und von einem sich nach außen
manifestierenden gemeinsamen und umfassenden weltanschaulichen
Konsens der Mitglieder getragen und dieser Konsens – soweit es um
die Gemeinschaft als solche geht – nach außen bezeugt wird
(Christine Mertesdorf: Weltanschauungsgemeinschaften: Eine
verfassungsrechtliche Betrachtung mit Darstellung einzelner
Gemeinschaften.
Schriften zum Staatskirchenrecht. Peter Lang –
Internationaler Verlag der Wissenschaften, 2007, S. 243).
Das
erfüllt die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters, indem sie sich
für den weltanschaulichen Konsens auf humanistische Grundsätze
beruft. Diese Tiefe des Sachverhalts und die damit verbundenen
Schwierigkeiten in der Beurteilung hat das Verwaltungsgericht
übersehen, so dass die Berufung auch aus diesem Grund zuzulassen
ist.
3.
Vorliegen eines Verfahrensmangels
Das
Urteil des Verwaltungsgerichts beruht schließlich auf einem
Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht
hätte den Sachverhalt und insbesondere die Frage, ob die Kirche des
fliegenden Spaghettimonsters eine Religions- bzw.
Weltanschauungsgemeinschaft ist, weiter aufklären müssen. Dazu
hätte es gegenüber dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger den
Hinweis erteilen müssen, dass er die Einholung eines
Sachverständigengutachtens beantragen kann. Wenigstens hätte das
Gericht darauf hinweisen müssen, dass es davon ausgeht, dass die
Kirche des fliegenden Spaghettimonsters entgegen der Auffassung des
Klägers keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist. Damit
hätte man ihm Gelegenheit gegeben, die dem Kläger bekannten
Erkenntnisse der religionswissenschaftlichen Forschung (z.b. das Werk
der Theologin Zentgraf) vorzutragen, um die Rechtsansicht des
Gerichts zu erschüttern. Gerade weil der Kläger anwaltlich nicht
vertreten war, bestand eine erhöhte prozessuale Fürsorgepflicht des
Gerichts (vgl. dazu Kopp VwGO § 124 RN 13). Nur der anwaltlich
vertretene Mandant kann sich auf das Absehen von einem Beweisantrag
grundsätzlich nicht berufen. Das Urteil beruht auch auf diesem
Verfahrensfehler, weil nicht auszuschließen ist, dass die Einholung
eines religionswissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zu
einem anderen Ergebnis geführt hätte. Das gilt auch für das
Unterlassen eines Hinweises darauf, dass nach Ansicht des Gerichts
die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters keine Religions- bzw.
Weltanschauungsgemeinschaft darstellt. Denn der Kläger ging bis
dahin davon aus, dass mit dem Freistellungsbescheid vom 15.11.2012
(Bl. 2 d. Verwaltungsakte des Beklagten) auch die Anerkennung als
Weltanschauungsgemeinschaft erfolgt ist.
Die
Berufung ist daher zuzulassen.

Rechtsanwalt
Dr. Rath